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Corporate Governance

MMag. Peter Oswald

Vorsitzender des Vorstandes, CEO
seit 1. April 2020
Bestellt bis 31. Mai 2029
Geboren 1962

Mag. Franz Hiesinger

Mitglied des Vorstandes, CFO
seit 1. Oktober 2017
Bestellt bis 30. September 2025
Geboren 1965

Mag. Roman Billiani

Mitglied des Vorstandes
seit 1. Mai 2024
Bestellt bis 30. April 2027
Geboren 1974

  • geboren 1952
  • Vorsitzender des Aufsichtsrates der voestalpine AG, Linz 
  • Mitglied des Aufsichtsrates seit 28. April 2010
  • geboren 1969
  • Rechtsanwalt und Partner der Ankershofen Goëss Hinteregger Rechtsanwälte OG; Mitglied im Aufsichtsrat der Mayr-Melnhof Holz Holding AG, Leoben; Vorstand in diversen Privatstiftungen
  • Mitglied des Aufsichtsrates seit 18. Mai 2005
  • geboren 1955
  • Geschäftsführer in diversen eigenen Gesellschaften

Mitglied des Aufsichtsrates seit 7. Mai 2008

  • geboren 1959
  • Vorsitzender des Aufsichtsrates der Andritz AG, Graz; Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Plansee Holding AG, Reutte; Stiftungsratsvorsitzender der LGT Venture Philanthropy Foundation, Vaduz 

Mitglied des Aufsichtsrates seit 7. Mai 2008

  • geboren 1968
  • Angestellter der Erzdiözese Salzburg 

Mitglied des Aufsichtsrates seit 29. April 2020

  • geboren 1987
  • Geschäftsführender Gesellschafter in diversen Immobilieninvestment- und Immobilienentwicklungsgesellschaften; Mitglied des Vorstandes der Oskar Vogl Privatstiftung, Graz

 

Mitglied des Aufsichtsrates seit 29. April 2020

  • geboren 1961
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Universitätsprofessor für Unternehmensbewertung und wertorientierte Unternehmensführung am Institut für Unternehmensrechnung und Steuerlehre an der Karl-Franzens-Universität Graz; Vorsitzender des Fachsenats für Unternehmensbewertung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wien; Mitglied des Europe MSR Board des International Valuation Standards Council (IVSC), London; Vorstand von österreichischen Familienprivatstiftungen und Aufsichtsrat in österreichischen Familiengesellschaften 

Mitglied des Aufsichtsrates seit 20. Oktober 2009

  • geboren 1968
  • Arbeitnehmervertreter

Mitglied des Aufsichtsrates seit 10. Mai 1995

  • geboren 1963
  • Arbeitnehmervertreter

Präsidium (Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten)

  • Dr. Wolfgang Eder, Vorsitzender
  • Dr. Nikolaus Ankershofen
  • Mag. Johannes Goess-Saurau

Prüfungsausschuss

  • Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, Vorsitzender
  • Dr. Wolfgang Eder
  • Dr. Nikolaus Ankershofen
  • Mag. Johannes Goess-Saurau
  • Gerhard Novotny
  • Dr. Wolfgang Eder, Vorsitzender des Aufsichtsrates der voestalpine AG, Linz;
  • Dr. Alexander Leeb, Vorsitzender des Aufsichtsrates, Andritz AG, Graz

Der Aufsichtsrat bekennt sich bei der Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Unabhängigkeit seiner Mitglieder zu den Leitlinien, die im Anhang 1 des Österreichischen Corporate Governance Kodex angeführt sind:

  • Das Aufsichtsratsmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen, an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, jedoch nicht für die Wahrnehmung von Organfunktionen im Konzern. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 (Verträge der Gesellschaft mit Mitgliedern des Aufsichtsrates außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat) führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied einer anderen Gesellschaft sein, von der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
  • Das Aufsichtsratsmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkel, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitgliedes, leitenden Angestellten, Abschlussprüfers oder Angestellten der prüfenden Prüfungsgesellschaft sein.
  • Gemäß diesen Kriterien haben sich sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates für unabhängig erklärt. Dies gilt somit auch für die Ausschüsse des Aufsichtsrates.
  • Zusätzlich beschäftigen sich die Aufsichtsratsmitglieder mindestens jährlich mit den Bestimmungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex betreffend Interessenkonflikte. Darüber hinaus erhalten neue Mitglieder des Aufsichtsrates bei Aufnahme ihrer Tätigkeit ausführliche Informationen in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten.

Durch die Unabhängigkeit ist sichergestellt, dass auch Stakeholder-Belange frei von Interessenkonflikten regelmäßig Berücksichtigung finden können.

Im Aufsichtsrat der Mayr-Melnhof Karton AG gibt es zwei unabhängige Mitglieder, die einen Anteilseigner mit mehr als 10 % Anteilsbesitz vertreten:

  • Dr. Nikolaus Ankershofen
  • Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-Saurau, MSc

Im Geschäftsjahr 2023 lagen folgende zustimmungspflichtige Verträge zwischen der Mayr-Melnhof Karton AG und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern vor:

  • Dr. Nikolaus Ankershofen
    Ankershofen Goëss Hinteregger Rechtsanwälte OG, in welcher Dr. Nikolaus Ankershofen Rechtsanwalt und Partner ist, wird auf Basis von Ad-hoc-Beauftragungen für die Mayr-Melnhof Karton AG als Rechtsberater tätig. Diese Beauftragungen betreffen vorwiegend arbeitsrechtliche Belange zwischen dem Vorstand und der Mayr-Melnhof Karton AG. Ankershofen Goëss Hinteregger Rechtsanwälte OG verrechnet auf Basis von für Rechtsanwälte üblichen Stundensätzen. Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein Honorar von insgesamt Tsd. EUR 8 abgerechnet.

Angaben über die Vorstandsvergütung und die wesentlichen Vertragskonditionen wie auch die Aufsichtsratsvergütung finden sich im jährlich der Hauptversammlung vorzulegenden Vergütungsbericht der Gesellschaft sowie in der Vergütungspolitik.

AbschlussdatumName der meldepflichtigen PersonGrund der MeldepflichtDetails (pdf)
18.09.2024MMag. Peter OswaldVorstandMeldung
10.09.2024Dr. Nikolaus AnkershofenMitglied des AufsichtsratesMeldung
06.09.2024Dr. Nikolaus AnkershofenMitglied des AufsichtsratesMeldung
04.09.2024Dr. Nikolaus AnkershofenMitglied des AufsichtsratesMeldung
30.08.2024Dr. Nikolaus AnkershofenMitglied des AufsichtsratesMeldung
24.06.2024 CAMA-Privatstiftung, FN 84140kNaheverhältnis zu AR Mag. Johannes Goess-SaurauMeldung
24.06.2024CAMA-Privatstiftung, FN 84140k Naheverhältnis zu AR Dr. Alexander LeebMeldung
24.06.2024Melama Privatstiftung, FN 203194 s Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
24.06.2024Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
21.06.2024MM Salzburg Privatstiftung (FN 81539 k) Naheverhältnis zu AR MMMag. Georg Mayr-MelnhofMeldung
30.04.2024Dr. Wolfang Eder und Dr. Gabriele EderVorsitzender des Aufsichtsrats und Naheverhältnis zu AR Dr. Wolfgang EderMeldung
21.06.2023Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
20.06.2023Sophia Ankershofen Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
19.05.2023Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
03.05.2023Sophia Ankershofen Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
02.05.2023Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
21.04.2023CAMA-Privatstiftung Naheverhältnis zu AR Mag. Johannes Goess-SaurauMeldung
29.09.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
28.09.2022MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
23.09.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
22.09.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
16.09.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
16.09.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
08.09.2022MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
05.09.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
02.09.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
01.09.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
29.08.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
18.08.2022LUNARIA GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (FN 404539k) Naheverhältnis zu AR Univ.-Prof. Dr. Klaus RabelMeldung
28.06.2022MM Forstbetrieb Leims GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
28.06.2022MM Forstbetrieb Leims GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
28.06.2022MM Forstbetrieb Leims GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
28.06.2022MM Forstbetrieb Leims GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
24.06.2022MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
06.05.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
03.05.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
02.05.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
28.04.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
25.03.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
24.03.2022Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
16.03.2022Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
10.02.2022DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
08.02.2022DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
16.11.2021MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
07.10.2021MM Schubi Vermögensverwaltungs GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
06.10.2021 MM Schubi Vermögensverwaltungs GmbH Naheverhältnis zu AR Mag. Ferdinand Mayr-Melnhof-SaurauMeldung
01.10.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
30.09.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
30.09.2021Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
29.09.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
21.09.2021Dr. Nikolaus Ankershofen Mitglied des AufsichtsratesMeldung
17.09.2021DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
13.09.2021DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
01.09.2021MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
31.08.2021MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
26.08.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
28.05.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
27.05.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
21.05.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
20.05.2021Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. Nikolaus AnkershofenMeldung
15.12.2020DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
14.12.2020DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
11.12.2020DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
04.12.2020MMag. Georg Mayr-Melnhof Mitglied des AufsichtsratesMeldung
20.08.2020MMag. Peter Oswald VorstandMeldung
03.04.2020Felima Privatstiftung, FN203175m Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
03.04.2020Ferdima Privatstiftung, FN203173i Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
31.03.2020Felima Privatstiftung, FN203175m Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
31.03.2020Ferdima Privatstiftung, FN203173i Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
30.03.2020Felima Privatstiftung, FN203175m Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
30.03.2020Ferdima Privatstiftung, FN203173i Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
20.03.2020Ferdima Privatstiftung, FN203173i Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
20.03.2020Felima Privatstiftung, FN203175m Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
20.03.2020Melama Privatstiftung, FN 203194s Naheverhältnis zu Univ.Prof.Mag.Dr.Romuald Bertl Meldung
19.03.2020DI Rainer Zellner Vorsitzender des AufsichtsratsMeldung
19.03.2020Ferdima Privatstiftung, FN203173i Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
19.03.2020Felima Privatstiftung, FN203175m Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
18.03.2020Ursula Mayr-Melnhof-Saurau-Held Naheverhältnis zu AR Dr. Guido HeldMeldung
18.03.2020Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. R. Bertl und Dr. N. AnkershofenMeldung
17.03.2020Pfannberg Privatstiftung, FN 203176p Naheverhältnis zu AR Dr. R. Bertl und Dr. N. AnkershofenMeldung
22.08.2019Melama Privatstiftung, FN203194s Naheverhältnis zu Univ.Prof.Mag.Dr.Romuald Bertl Meldung

 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
§ 1 Firma, Sitz und Dauer
(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

§ 2 Unternehmensgegenstand
(1) Der Erwerb, die Errichtung und die Verwaltung von der der Produktion und dem Handel gewidmeten Vermögenschaften und die Ausübung der mit dem Eigentum hieran verbundenen Rechte und Pflichten.
(2) Die Herstellung und der Vertrieb von Karton und Verpackungen sowie alle im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
(3) Die Ausübung von Konzernleitungsfunktionen.
(4) Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art und jeder Rechtsform im In- und Ausland.
(5) Bankgeschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes sind von der Tätigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die in diesem Zusammenhang notwendig oder nützlich sind, insbesondere zum Erwerb von Liegenschaften, zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, zur gänzlichen oder teilweisen Ausgliederung oder Überlassung von Betrieben an verbundene Unternehmen sowie zum Abschluss von Betriebsführungs- und Betriebsüberlassungsverträgen, Betriebspachtverträgen, Kooperationsverträgen, Know How-Überlassungsverträgen und Joint Venture-Verträgen sowie sonstigen Unternehmensverträgen, jeweils im In- und Ausland. Sie kann sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

§ 3 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bzw. in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI). Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN 
§ 4 Grundkapital
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 80.000.000,–.
(2) Es ist zerlegt in 20.000.000 Stück Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt ist.
(3) Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber.
(4) Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmungen darüber, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten, so lauten sie auf den Inhaber.
(5) Der Vorstand ist für fünf Jahre nach Eintragung dieser Satzungsänderung ermächtigt, gemäß § 169 AktG mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital um bis zu weitere EUR 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück neuen auf Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft gegen Bar und/oder Sacheinlagen auch in mehreren Tranchen zu erhöhen und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen darf, die Ausgabebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen sowie allenfalls die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 153 Abs 6 AktG den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.

§ 5 Aktienurkunden
Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Dasselbe gilt für Teilschuldverschreibungen, Zins-, Erneuerungs- und Optionsscheine.

III. VORSTAND
§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus zwei, drei, vier, fünf oder sechs Mitgliedern, wobei der Aufsichtsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden des Vorstandes ernennen kann. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Sofern und solange der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ruht das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden des Vorstandes.
(2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen. Weiters ist die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 7 Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Der Aufsichtsrat kann, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt sind, einzelnen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilen und entziehen.
(3) Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Aufsichtsrat kann die Verteilung der Geschäfte im Vorstand bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen, in welcher die zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen zu bezeichnen sind. Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Vorschriften des Gesetzes, die Satzung sowie die vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung zu beachten.
(2) Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt haben oder die sich aus einem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 103 Aktiengesetz ergeben.

§ 9 Bericht an den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

IV. AUFSICHTSRAT 
§ 10 Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.

§ 11 Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Hauptversammlung längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, welche über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das einzelne Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.
(2) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor dem Ablauf ihrer Funktionsperiode aus, so bedarf es einer Ersatzwahl erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, es sei denn, daß die Zahl der gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter die durch die Satzung festgelegte Mindestanzahl gesunken ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann seine Funktion unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtende Erklärung niederlegen.
(4) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der Hauptversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrates wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger gewählt wird. Die Hauptversammlung kann ein Ersatzmitglied für ein Aufsichtsratsmitglied oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder wählen. Die Amtszeit eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre endet, sobald die Hauptversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied gewählt hat, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 12 Innere Ordnung des Aufsichtsrates
1) Der Aufsichtsrat wählt alljährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit der Stimmen, erhält bei einer Wahl keine der vorgeschlagenen Personen die erforderliche Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag gibt.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates übt einer seiner Stellvertreter die Funktion des Vorsitzenden aus.
(3) Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, abgegeben.
(4) Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(5) Beschlüsse des Aufsichtsrates über seine Geschäftsordnung bedürfen neben den allgemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes der Zustimmung der einfachen Mehrheit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder.
(6) Die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates erfolgen – unbeschadet der zu § 12 Punkt 10 bestimmten Ausnahme – in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift einberuft; § 94 Aktiengesetz bleibt unberührt.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.
(8) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit durch Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
(9) Abwesende oder verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, sich durch ein der Sitzung beiwohnendes Mitglied vertreten zu lassen. Die schriftliche Bevollmächtigung hiezu ist dem Vorsitzenden anzuzeigen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen dies anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied ausdrücklich diesem Verfahren widerspricht, können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege gefasst werden; diesfalls ist eine Vertretung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zulässig.
(11) Der Aufsichtsrat hat für seine Tätigkeit eine Vergütung zu erhalten, deren Aufteilung er selbst beschließt.

§ 13 Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Ihre Aufgaben und Befugnisse werden vom Aufsichtsrat festgesetzt; den Ausschüssen kann auch die Befugnis zur Entscheidung übertragen werden. Für die Wahl der Mitglieder von Ausschüssen gilt Paragraph zwölf Absatz eins der Satzung sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des Paragraphen zwölf, Absätze sechs bis acht dieser Satzung gelten sinngemäß auch für die Ausschüsse des Aufsichtsrates. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, so ist er nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

§ 14 Kompetenzvorbehalt
Bei Bildung von Ausschüssen bleiben der Entscheidung des gesamten Aufsichtsrates jedenfalls vorbehalten:
1. die Beschlußfassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sowie für den Vorstand;
2. die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
3. die Billigung des Jahresabschlusses und die Beschlußfassung über den Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 96 Aktiengesetz;
4. die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Widerruf dieser Ernennung.

§ 15 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat, noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuß nicht angehören, können an den Sitzungen dieses Ausschusses nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates teilnehmen.

§ 16 Satzungsänderungen
Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, beschließen.

V. HAUPTVERSAMMLUNG 
§ 17 Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen.
(2) Die Hauptversammlung wird am Sitz der Gesellschaft, einer ihrer inländischen Zweigniederlassungen oder in einer österreichischen Landeshauptstadt abgehalten. Die Verhandlungssprache ist Deutsch.
(3) Die Einberufung der Hauptversammlung ist unter Bedachtnahme auf nachfolgende Bestimmungen zu veröffentlichen.
(4) Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen.
(5) Die Einberufung jeder anderen Hauptversammlung ist spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen (außerordentliche Hauptversammlung).
(6) Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß § 3 der Satzung zu erfolgen.
(7) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag).
(8) Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss, nachzuweisen. In der Einberufung kann die Übermittlung der Depotbestätigung per Telefax oder per E-Mail zugelassen werden.

§ 18 Stimmrecht
(1) Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden.
(3) Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; § 10a Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.
(4) Wenn die Vollmacht nicht dem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) erteilt wird, ist die Vollmacht in Textform per Post vor der Hauptversammlung oder persönlich bei der Hauptversammlung oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Kommunikationsweg an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 19 Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates; ist weder er noch einer seiner Stellvertreter erschienen, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden.
(2) Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung bestimmt der Vorsitzende.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Der Abschlussprüfer hat bei der ordentlichen Hauptversammlung anwesend zu sein. Die Zuschaltung von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats über eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ist gestattet.

§ 20 Mehrheitsbildung
(1) Sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.
(2) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt wird, so findet eine Stichwahl zwischen jenen zwei Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung.

§ 21 Ordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung), und ihr den Jahresabschluss samt Lagebericht, den Corporate Governance-Bericht, den allfällligen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Gewinnverwendung und den vom Aufsichtsrat erstatteten Bericht vorzulegen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
(1) die Vorlage der oben bezeichneten Unterlagen und allenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehen Fällen,
(2) die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, wenn im Jahresabschluss ein solcher ausgewiesen ist,
(3) die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats,
(4) die Wahl des Abschlussprüfers.

§ 22 Fernteilnahme und Fernabstimmung, Übertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung, virtuelle Hauptversammlung
(1) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teilnehmen können, die es den Aktionären ermöglicht, den Verlauf der Verhandlungen zu folgen, und sich, sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt, selbst an die Hauptversammlung zu wenden (Fernteilnahme).
(2) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimme während der Hauptversammlung auf elektronischem Weg von jedem Ort aus abgeben können (Fernabstimmung). In diesem Fall hat der Vorstand zu regeln, auf welche Weise die Aktionäre Widerspruch erheben können.
(3) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung für die nicht anwesenden Aktionäre ganz oder teilweise akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit übertragen wird (Übertragung der Hauptversammlung). Auch die öffentliche Übertragung der Hauptversammlung kann vorgesehen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzuzeichnen.
(4) Für die Fernteilnahme (Abs 1) und Fernabstimmung (Abs 2) kann eine gesonderte Anmeldung verlangt und für das Ende der Anmeldefrist auch ein von § 111 Abs 2 AktG abweichender, früherer Zeitpunkt festgelegt werden.
(5) Im Zuge der Fernabstimmung (Abs 2) abgegebene Stimmen sind nichtig, wenn der Beschluss in der Hauptversammlung mit einem anderen Inhalt gefasst wird als im Formular oder in der Eingabemaske vorgesehen.
(6) Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG werden nur dann zur Abstimmung gebracht, wenn der Antrag in der Versammlung wiederholt wird. Bei Beschlussvorschlägen von Aktionären, die an der Hauptversammlung im Wege der Fernabstimmung (Abs 2) teilnehmen, tritt an die Stelle des Erfordernisses nach Satz 1 die Stimmabgabe auf elektronischem Weg vor der Hauptversammlung oder die Herstellung der Verbindung zur Stimmabgabe auf elektronischem Weg während der Hauptversammlung durch den Aktionär, der den Beschlussvorschlag erstattet hat.
(7) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG) und der Satzung der Gesellschaft jeweils einzeln für Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum 31. Dezember 2026 stattfinden, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle oder hybride Hauptversammlung abgehalten wird. Die Bestimmungen der Absätze 7 bis 16 des § 22 dieser Satzung sind daher bis 31. Dezember 2026 befristet.
(8) Eine Hauptversammlung kann nach Maßgabe der am Tag der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Form der Durchführung, das heißt ob die Hauptversammlung (i) mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer, (ii) ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (virtuelle Hauptversammlung) oder (iii) als Hauptversammlung, bei der sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können (hybride Hauptversammlung), durchgeführt wird. Wird die Hauptversammlung vom Aufsichtsrat einberufen, ist diesem die Entscheidung über die Form der Durchführung im vorgenannten Sinn überlassen.
(9) Soweit sich organisatorische und technische Festlegungen für eine virtuelle oder hybride Hauptversammlung nicht aus den am Tag der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Bestimmungen über virtuelle Gesellschafterversammlungen oder aus der Satzung ergeben, sind sie vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat als einberufendem Organ zu treffen.
(10) Im Übrigen ist der Vorstand oder der Aufsichtsrat als einberufendes Organ zu allen Entscheidungen berufen, die zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung oder einer hybriden Hauptversammlung notwendig sind.
(11) In der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung oder in einer entsprechenden Information, die ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft bereitgestellt wird, ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung bestehen.
(12) Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen. Es kann auch die öffentliche Übertragung der virtuellen Hauptversammlung durchgeführt werden.
(13) Die Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der am Tag der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation, z.B. per E-Mail, zu Wort zu melden. Wird einem Aktionär vom Vorsitzenden das Wort erteilt, ist ihm vom Vorsitzenden eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren. Der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und auch über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vorgetragen werden bzw. bis zu dem Fragen gestellt werden können.
(14) Darüber hinaus stellt die Gesellschaft nach Maßgabe der am Tag der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Aktionären einen elektronischen Kommunikationsweg, z.B. E-Mail, zur Verfügung, auf dem sie Fragen und Beschlussanträge spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft übermitteln können. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären auf andere geeignete Weise, zB auf der Internetseite der Gesellschaft, zur Kenntnis zu bringen.
(15) Bei allen Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung können nach Maßgabe der am Tag der Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben. Die Gesellschaft kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten am Tag der Hauptversammlung eine spezielle E-Mail-Adresse einrichten und bekanntgeben, an die die Stimmrechtsausübung oder der Widerspruch an die Gesellschaft übersandt werden kann, den Einsatz einer speziellen Abstimmungssoftware oder eine entsprechende Funktion auf der Internetseite der Gesellschaft (HV-Portal) für Zwecke der Stimmrechtsausübung oder der Erhebung von Widerspruch anbieten. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schon bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt vor der Hauptversammlung auf elektronischem Weg – beispielsweise per E-Mail – abgeben können. Die betreffenden Aktionäre können ihre Stimmabgabe bis zur Abstimmung in der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung widerrufen und allenfalls neu abstimmen. Im Übrigen gilt § 126 AktG sinngemäß.
(16) Die Gesellschaft stellt den Aktionären bei einer virtuellen Hauptversammlung auf ihre Kosten zwei geeignete und von der Gesellschaft unabhängige besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, der von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden kann.

VI. JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERTEILUNG
§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt nach Eintragung der Umwandlung und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§ 24 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie einen allfälligen Corporate Governance-Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance-Bericht sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.
(2) Absatz (1) gilt sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
(3) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.

§ 25 Gewinnverwendung
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns, wenn im Jahresabschluss ein solcher ausgewiesen ist. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.
(2) Die Gewinnanteile sind, falls die Hauptversammlung nichts Anderes beschlossen hat, zehn Tage nach der Abhaltung der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.
(3) Binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behobene Gewinnanteile der Aktionäre verfallen zugunsten der freien Rücklage der Gesellschaft.

Abschlussdatum
22.03.2024
Name des meldepflichtigen Investors
FMR LLC
Grund der Meldepflicht
Überschreitung Beteiligungsschwelle
Details (pdf)
Meldung