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Nachhaltigkeit

PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation

2026

2027

2028

2029

2030

12. August

  • Die Kommission führt die harmonisierte Kennzeichnung für Verpackungen und
    Abfallbehälter ein (Art. 12, 13)
  • Die PFAS‑Grenzwerte gelten ab diesem Datum (Art. 5(5))
  • Hersteller zahlen EPR‑Kosten im Erstbereitstellungsland (Art. 45)

Bis 12. August 2027 muss in jedem Mitgliedstaat ein nationales EPR‑Herstellerregister eingerichtet sein; Hersteller müssen dort eingetragen sein, wenn sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Art. 44).

  • Bis 12. Februar 2028 muss der Leerraum bei Verkaufsverpackungen minimiert werden (Art. 10)
  • Ab 12. August 2028 gilt die harmonisierte Kennzeichnung für Verpackungen (Art. 12(1))
  • Abfallbehälter müssen bis 12. August 2028 gekennzeichnet sein (Art. 13(1))
  • Der delegierte Rechtsakt zu Design for Recycling wird bis 1. Januar 2028 erwartet (Art. 6(4))

  • Ab 12. Februar 2029 brauchen wiederverwendbare Verpackungen ein Re‑Use‑Label (Art. 12(2))
  • Die Ökomodulation wirkt nach Ablauf der 18‑Monats‑Frist (Art. 6)

  • Ab 1. Januar 2030 dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die in der Design‑for‑Recycling‑Bewertung den Klassen A, B oder C entsprechen (Art. 6(2)(a))
  • Die Mindest‑Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 (Art. 7)
  • Das maximale Leerraumverhältnis von 50 % gilt ab 2030 für Um‑, Transport‑ und E‑Commerce‑Verpackungen (Art. 24)